Der Begriff Eigenbedarf beschreibt einen Anspruch an einer Immobilie für eigene Zwecke. So muss der Vermieter berechtigtes Interesse an dem Objekt begründen. In der Regel geht man von einer Selbstverwendung aus. So können Familienmitglieder des Vermieters die Immobilie zukünftig bewohnen. Die Eigenbedarfskündigung sollte schriftlich erfolgen und genau begründet werden. So muss der Bedarf realistisch nachvollziehbar sein.

Dies bedeutet an einem Beispiel beschrieben, dass eine 5 Köpfige-Familie eher kein vermietetes Studentenzimmer bewohnen wird und daher ein Umzug dorthin und die damit verbundene Kündigung des Mieters aus Zwecken des Eigenbedarfs als eher unrealistisch erachtet werden wird. Unzulässige Kündigungen können verschiedene Konsequenzen mit sich bringen und daher sollte im Vorfeld genau geprüft werden, ob die Kündigung wegen Eigenbedarf zulässig ist.

Lesen Sie auch im Gesetz:

Bürgerliches Gesetzbuch BGB
Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 – 853)
Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 – 853)
Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 – 597)
Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 – 577a)
Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 – 576b)
Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit (§§ 573 – 574c)
§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters

Rechtsprechung vorhanden: BGH

Stand: 2020

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