Durch ein Angebot, richtet sich ein Anbieter an eine bestimmte Person, ein Unternehmen oder einen Personenkreis und erklärt unter welchen Voraussetzungen er bereit ist, seine Immobilie oder Maklertätigkeit zu erfüllen. Der Anbieter ist rechtlich an sein Angebot gebunden. Angebote können schriftlich und mündlich erfolgen. Die Bindung an ein Angebot erlischt, wenn rechtzeitig Widerrufen wird. Zudem können Freizeichnungsklauseln wie „freibleibend“ oder „unverbindlich“ die Bindung an das Angebot einschränken.

Eine genaue Beschreibung findet sich im Bürgerliches Gesetzbuch BGB unter: Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 – 853), Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 – 853) und im Mäklervertrag (§§ 652 – 656). Damit nun ein gültiger Makler- oder Immobilien-Vertrag zustande kommt, muss die Annahme des Antrags zum Angebotspreis erfolgen. Beim Verkauf einer Immobilie dient der Angebotspreis für spätere Verhandlungen mit dem Käufer. Daher ist die Ermittlung des optimalen Verkaufspreises von Immobilien eine signifikante Voraussetzung für zufriedenstellende Verkaufsgeschäfte.

Lesen Sie auch im Gesetz:

Bürgerliches Gesetzbuch BGB
Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 – 853)
Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 – 853)
Mäklervertrag (§§ 652 – 656)
Allgemeine Vorschriften (§§ 652 – 655)
§ 652 Entstehung des Lohnanspruchs
§ 653 Mäklerlohn
§ 654 Verwirkung des Lohnanspruchs
§ 655 Herabsetzung des Mäklerlohns

Rechtsprechung vorhanden: BGH/OLG

Stand: 2020

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